Aktuelle Corona-Regeln in MV
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Was muss ich bei Übernachtungen in einer Ferienwohnung beachten?
In Unterkünften, wie beispielsweise Ferienwohnungen, die keine Gemeinschaftseinrichtungen (bspw. Rezeptionen, Speisesäle, Gemeinschaftstoiletten), müssen folgende Regeln beachtet werden:
3G/ 2G-Pflicht:
- Stufe 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte befinden, gilt ab dem übernächsten Tag 3G in den Innenräumen. Es wird bei der Anreise ein negativer Coronatest (Schnell- oder Selbsttest maximal 24 Stunden alt, PCR-Test maximal 48 Stunden alt) benötigt. Geimpfte und Genesene sind von dem Testerfordernis ausgenommen.
- Stufe 2 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 3: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2 (gelb), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Dienstlich, beruflich und geschäftlich Reisende, die weder geimpft noch genesen sind, müssen bei der Anreise einen negativen Coronatest vorlegen.
- Stufe 3 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 6: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 3 (orange), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G-Plus. Nur Geimpfte und Genesene dürfen Beherbergungsstätten nutzen, sofern die Beherbergung nicht aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen oder aus medizinischen oder zwingenden sozialethischen Gründen erforderlich ist. Auch Geimpfte und Genesene müssen bei der Anreise einen negativen Test vorweisen. Die Testerfordernis entfällt ab dem Tag der Boosterimpfung.
- Stufe 4 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 9: In Stufe 4 gilt weiterhin 2G-Plus bei der Anreise.
Kann ich eine private Feier in einer Gaststätte oder einer anderen Räumlichkeit durchführen?
Private Feiern in Gaststätten oder gewerblich organisiert können unter folgenden Auflagen durchgeführt werden.
- Die Feierlichkeit muss in separater Räumlichkeit der Gaststätte stattfinden.
- Personenobergrenzen bei Veranstaltungen, an denen auch Ungeimpfte teilnehmen:
Stufe 1: Es können maximal 100 Personen teilnehmen (inklusive Geimpfte und Genesene).
ab Stufe 2 sind private Zusammenkünfte in Gaststätten untersagt, an denen ungeimpfte Personen teilnehmen. - Personenobergrenzen bei Veranstaltungen, an denen nur Geimpfte und Genesene teilnehmen:
bis Stufe 2 gibt es keine zahlenmäßige Begrenzung.
ab Stufe 3 können mit maximal 10 Personen stattfinden, die entweder geimpft oder genesen sind.
Ab Stufe Rot sind sie untersagt. - Es ist von dem Gastgeber eine Tagesanwesenheitsliste zu führen.
- Tanzen, Darbietungen und ähnliche Aktivitäten sind bis Stufe 2 erlaubt.
- Es besteht keine Pflicht zum Tragen einer Maske.
- 3G/ 2G-Pflicht in Innenräumen
- Stufe 1: In Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich an fünf aufeinanderfolgenden Tagen auf der Stufe 1 (grün) der Corona-Warnkarte befinden, gilt ab dem übernächsten Tag 3G in den Innenräumen. Es haben Geimpfte, Genesene und Getestete Zutritt. Bei Schülerinnen und Schülern genügt (außer in den Schulferien) der Schülerausweis als Testnachweis.
- Stufe 2 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 3: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 2 (gelb), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G. Nur Geimpft und Genesene haben Zutritt zu den Einrichtungen. Welche Personengruppen davon ausgenommen sind, können Sie unter 5. 2G nachlesen.
- Stufe 3 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 6: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 3 (orange), so gilt ab dem übernächsten Tag 2G-Plus. Nur Geimpft und Genesene haben Zutritt zu den Einrichtungen und müssen zusätzlich einen negativen Coronatest bei sich führen. Bei Schülerinnen und Schülern genügt (außer in den Schulferien) der Schülerausweis als Testnachweis. Die Testerfordernis entfällt ab dem Tag der Boosterimpfung.
- Stufe 4 oder landesweite Hospitalisierungsrate über 9: Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Stufe 4 (rot), kommt es zum Verbot von privaten Feiern in Gaststätten
Mit wie vielen Gästen kann ich eine Hochzeit feiern?
An der Trauung dürfen bis zu 50 Personen in geschlossen Räumen und bis zu 100 Personen im Außenbereich aus verschiedenen Haushalten teilnehmen, wobei die Standesbeamtin bzw. der Standesbeamte nicht mitgezählt werden.
- Kinder bis 14 Jahre, die zum Haushalt von teilnehmenden Erwachsenen gehören, werden nicht in bei der maximalen Teilnehmerzahl einer Trauung dazu gezählt. Hinweis: unter Umständen ist in manchen Standesämtern eine Reduzierung des Teilnehmerkreises aufgrund der Raumgröße und des Hygienekonzeptes möglich. Bitte klären Sie dies mit Ihrem Standesamt vor Ort.
- Geimpfte und genesene Personen werden bei der Teilnehmerzahl berücksichtigt.
- Auch hier gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske). Für das Ehepaar gilt für den Akt der Eheschließung die Maskenpflicht nicht. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten während der Amtshandlung ist bei Einhaltung besonderer Vorsichtsmaßnahmen, welche in den einrichtungsbezogenen Sicherheits- und Hygienekonzepten niedergeschrieben sein muss, zulässig.
- Im Freien wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. An dieser Stelle ist auf das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern hinzuweisen.
- Die anwesenden Personen sind, bei Nutzung der Innenenbereiche, in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Personen sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Es wird empfohlen zu Dokumentation der Kontaktnachverfolgung in elektronischer Form durchzuführen. Bitte nutzen Sie dazu die LUCA-App.
- Bei der anschließenden Hochzeitsfeier sind jedoch die gültigen Kontaktbeschränkungen zu beachten.